I-2 U 149/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-22, I-2 U 149/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-22, I-2 U 149/09
I-2 U 149/09Obergericht22.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 149/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-22
Aktenzeichen: I-2 U 149/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0322.I2U149.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. November 2009 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 250.000,-- Euro festgesetzt.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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