Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-03-29, III-3 Ws 28-32/12

III-3 Ws 28-32/12Obergericht29.03.2012

Regest

StPO §§ 203, 204, 306, 311 Abs. 2, 464 Abs. 3 Leitsätze 1. Bei der Prognoseentscheidung über den hinreichenden Tatverdacht steht dem Tatgericht auch im Falle der Nichteröffnung gem. § 204 StPO ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. 2. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO hinreichend deutlich erkennbar ist, gegen wen sich das Rechtmittel richtet. 3. Der Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung steht § 464 Abs. 3 S. 1, 2. HS StPO nicht entgegen, wenn gegen die Hauptentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, dieses aber dem Beschwerdeführer nicht zusteht. Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 29. März 2012 – III 3 Ws 28-32/12

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ws 28-32/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-29

Aktenzeichen: III-3 Ws 28-32/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0329.III3WS28.32.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Leitsätze

StPO §§ 203, 204, 306, 311 Abs. 2, 464 Abs. 3

Leitsätze

Bei der Prognoseentscheidung über den hinreichenden Tatverdacht steht dem Tatgericht auch im Falle der Nichteröffnung gem. § 204 StPO ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO hinreichend deutlich erkennbar ist, gegen wen sich das Rechtmittel richtet.

Der Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung steht § 464 Abs. 3 S. 1, 2. HS StPO nicht entgegen, wenn gegen die Hauptentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, dieses aber dem Beschwerdeführer nicht zusteht.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Strafsenat

Beschluss vom 29. März 2012 – III 3 Ws 28-32/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird hinsichtlich des Angeschuldigten H. als unzulässig, hinsichtlich der übrigen Angeschuldigten als unbegründet verworfen.

Auf die sofortigen Beschwerden der Angeschuldigten wird der angefochtene Beschluss wie folgt ergänzt:

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen der Angeschuldigten trägt die Staatskasse.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit ent-standenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.

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