I-2 W 3/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-04-02, I-2 W 3/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-04-02, I-2 W 3/12
I-2 W 3/12Obergericht02.04.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 W 3/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-02
Aktenzeichen: I-2 W 3/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0402.I2W3.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Ordnungsmittelbeschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2011 – Az. 4a O 313/06 ZV – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Gegen die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer I. 1. und 2. des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2010 (Az. I-2 U 116/07) ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 27.500,- EUR, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft für je 500,00 EUR, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer R. R. zu vollziehen ist, festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Der Streitwert wird auf 75.000,00 EUR festgesetzt.
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