VII-Verg 100/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-04-25, VII-Verg 100/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-04-25, VII-Verg 100/11
VII-Verg 100/11Obergericht25.04.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 100/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-25
Aktenzeichen: VII-Verg 100/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0425.VII.VERG100.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Detmold vom 14. November 2011 (VK.2-07/11) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach
§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB und die dem Antrags-gegner und der Beigeladenen in den genannten Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Antrag-stellerin auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 35.000 Euro
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