VII-Verg 107/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-04-25, VII-Verg 107/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-04-25, VII-Verg 107/11
VII-Verg 107/11Obergericht25.04.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 107/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-25
Aktenzeichen: VII-Verg 107/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0425.VII.VERG107.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 15. Dezember 2011 (VK 16/11) ist gegenstandslos.
Die Kosten der Vergabekammer trägt die Antragstellerin. Ihre im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Aufwendungen tragen die Verfahrensbeteiligten selbst.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (unter Einschluss des Verfahrens gemäß
§ 118 Abs. 1 S. 3 GWB) einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf bis zu 10.000 € festgesetzt.
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