VII-Verg 61/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-04-25, VII-Verg 61/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-04-25, VII-Verg 61/11
VII-Verg 61/11Obergericht25.04.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 61/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-25
Aktenzeichen: VII-Verg 61/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0425.VII.VERG61.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 17. Juni 2011 (VK 1-57/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (unter Einschluss der Kosten des Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB) einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf bis zu 50.000 EUR festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.