II-8 UF 202/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-05-03, II-8 UF 202/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-05-03, II-8 UF 202/11
II-8 UF 202/11Obergericht03.05.2012
Regest
1) Wenn der Ausgleichsberechtigte eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht und sich die Übertragung von Anrechten vorübergehend (bis zum Bezug der Regelaltersrente) nicht in voller Höhe rentenerhöhend auswirkt, macht dies eine Teilung nicht unwirtschaftlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG. 2) Der Umstand, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte in einem vor dem 1.9.2009 eingeleiteten Scheidungsverfahren trotz der großzügig ausgestalteten Übergangsregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht mehr in den Genuss des Pensionärs – Privilegs kommt, führt nicht zur groben Unbilligkeit des Wertausgleichs bei der Scheidung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 202/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-03
Aktenzeichen: II-8 UF 202/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0503.II8UF202.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Wenn der Ausgleichsberechtigte eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht und sich die Übertragung von Anrechten vorübergehend (bis zum Bezug der Regelaltersrente) nicht in voller Höhe rentenerhöhend auswirkt, macht dies eine Teilung nicht unwirtschaftlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG.
Der Umstand, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte in einem vor dem 1.9.2009 eingeleiteten Scheidungsverfahren trotz der großzügig ausgestalteten Übergangsregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht mehr in den Genuss des Pensionärs – Privilegs kommt, führt nicht zur groben Unbilligkeit des Wertausgleichs bei der Scheidung.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 30.11.2011 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
III.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.
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