I-3 Wx 51/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-05-08, I-3 Wx 51/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-05-08, I-3 Wx 51/12
I-3 Wx 51/12Obergericht08.05.2012
Regest
GBO §§ 18, 19, 22, 29 1. Die Zwischenverfügung ergeht auch im Grundbuchverfahren durch förmlichen Be-schluss. 2. Die Bewilligung (hier: der Erben) nach § 19 GBO stellt ein Mittel zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses in Bezug auf das auf Grundbuchunrichtigkeit gestützte Gesuch um Löschung nach § 22 GBO (hier: Rückauflassungsvormerkung) nicht dar und kann daher nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts sein. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Mai 2012 – I-3 Wx 51/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 51/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-08
Aktenzeichen: I-3 Wx 51/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0508.I3WX51.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
GBO §§ 18, 19, 22, 29
Die Zwischenverfügung ergeht auch im Grundbuchverfahren durch förmlichen Be-schluss.
Die Bewilligung (hier: der Erben) nach § 19 GBO stellt ein Mittel zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses in Bezug auf das auf Grundbuchunrichtigkeit gestützte Gesuch um Löschung nach § 22 GBO (hier: Rückauflassungsvormerkung) nicht dar und kann daher nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts sein.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Mai 2012 – I-3 Wx 51/12
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
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