VI - W (Kart) 6/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-05-09, VI - W (Kart) 6/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-05-09, VI - W (Kart) 6/12
VI - W (Kart) 6/12Obergericht09.05.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI - W (Kart) 6/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-09
Aktenzeichen: VI - W (Kart) 6/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0509.VI.W.KART6.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 29. März 2012 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Dem Antragsteller war - wie er nicht in Abrede stellt - die angegriffene Meistbegünstigungsklausel spätetstens seit Anfang August 2011 bekannt. Gleichwohl hat er erst am 23. März 2012- mithin mehr als 7 Monate später - um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Aufgrund dieses langen Zuwartens ist die Dringlichkeit der Angelegenheit widerlegt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.3.2012, VI – W(Kart) 2/12 ). Unerheblich ist, dass in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, ob Meistbegünstigungsklauseln der in Rede stehenden Art über § 2 Abs. 2 GWB in Verbindung mit den Bestimmungen der Vertikal-GVO vom Kartellverbot des § 1 GWB freigestellt sind. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die antragstellende Partei alles in ihrer Macht stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu erreichen. Kommt sie dieser prozessualen Obliegenheit nicht nach und lässt sie es zu vermeidbaren Verfahrensverzögerungen kommen, rechtfertigt dies in aller Regel den Schluss, dass ihr die Rechtsverfolgung nicht eilig - und die Angelegenheit folglich nicht dringlich - ist. Dass der Erfolg des Verfügungsantrags in der Hauptsache von der Beantwortung einer in der Rechtsprechung noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, ist in diesem Zusammenhang ohne jede Bedeutung.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.000 € festgesetzt.
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