Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-05-09, VI-2 U (Kart) 9/08

VI-2 U (Kart) 9/08Obergericht09.05.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-2 U (Kart) 9/08 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-09

Aktenzeichen: VI-2 U (Kart) 9/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0509.VI2U.KART9.08.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 2. Kartellsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 31. Januar 2008 wird insoweit und mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, der Klägerin Auskunft über die Energie- und Netzkosten zu erteilen, die durch den von der Klägerin von November 2000 bis März 2002 eingespeisten Strom der R.. P.. Aktiengesellschaft und der R.. N.. Aktiengesellschaft vermieden worden sind.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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