VII-Verg 4/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-05-23, VII-Verg 4/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-05-23, VII-Verg 4/12
VII-Verg 4/12Obergericht23.05.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 4/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-23
Aktenzeichen: VII-Verg 4/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0523.VII.VERG4.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 13. Januar 2012 (VK 2 - 127/11) aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im vorliegenden Vergabeverfahren einen Zuschlag auf das Los F zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin werden der Antragsgegnerin auferlegt. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war im Verfahren vor der Vergabekammer für die Antragstellerin notwendig. Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen und Kosten selbst.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt.
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