I-8 U 48/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-05-24, I-8 U 48/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-05-24, I-8 U 48/11
I-8 U 48/11Obergericht24.05.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 48/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-05-24
Aktenzeichen: I-8 U 48/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0524.I8U48.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das am 06.04.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt:
Die Drittwiderbeklagte trägt – insoweit gesamtschuldnerisch mit dem Kläger – 4 % der Gerichtskosten und der dem Beklagten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die weitergehenden Kosten hat der Kläger zu tragen.
Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
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