III-3 RVs 62/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-05-30, III-3 RVs 62/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-05-30, III-3 RVs 62/12
III-3 RVs 62/12Obergericht30.05.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 RVs 62/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-30
Aktenzeichen: III-3 RVs 62/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0530.III3RVS62.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
- Soweit der Angeklagte wegen Angabe falscher Personalien zur
Beschaffung einer Duldung am 24. Juli 2007 verurteilt worden ist, wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Wegen dieses Tatvorwurfs wird der Angeklagte freigesprochen.
- Darüber hinaus wird das angefochtene Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen Angabe falscher Personalien zur
Beschaffung einer Duldung in acht Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
-
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
-
Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt; die im
Revisionsverfahren angefallene Gerichtsgebühr, die der Angeklagte zu tragen hat, wird um die Hälfte ermäßigt.
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