I-16 U 53/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-05-31, I-16 U 53/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-05-31, I-16 U 53/11
I-16 U 53/11Obergericht31.05.2012
Regest
§§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 GmbHG Eine unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG vorgenommene Abtretung von einer GmbH zustehenden Forderung an einen ihrer Gesellschafter ist nicht nach § 134 BGB unwirksam; die Geltendmachung dieser gegen einen weiteren Mitgesellschafter gerichteten Forderung kann allerdings gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 53/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-05-31
Aktenzeichen: I-16 U 53/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0531.I16U53.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Leitsätze
§§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 GmbHG
Eine unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG vorgenommene Abtretung von einer GmbH zustehenden Forderung an einen ihrer Gesellschafter ist nicht nach § 134 BGB unwirksam; die Geltendmachung dieser gegen einen weiteren Mitgesellschafter gerichteten Forderung kann allerdings gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. März 2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar.
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