Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-06-01, I-3 Wx 113/12

I-3 Wx 113/12Obergericht01.06.2012

Regest

GBO §§ 35 Abs. 1; BGB § 2269 Beantragt der überlebende Ehegatte unter Einreichung eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments seine Eintragung als Alleinerbe nach dem Erblasser sowie einen Nacherbenvermerk zugunsten des gemeinsamen Kindes und weicht die Auslegung des Grundbuchamts in Bezug auf die letztwillige Verfügung vom Eintragungsantrag ab (hier: Einheitslösung des "Berliner Testaments"), so hat das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Juni 2012 – I-3 Wx 113/12

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 113/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-01

Aktenzeichen: I-3 Wx 113/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0601.I3WX113.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

GBO §§ 35 Abs. 1; BGB § 2269

Beantragt der überlebende Ehegatte unter Einreichung eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments seine Eintragung als Alleinerbe nach dem Erblasser sowie einen Nacherbenvermerk zugunsten des gemeinsamen Kindes und weicht die Auslegung des Grundbuchamts in Bezug auf die letztwillige Verfügung vom Eintragungsantrag ab (hier: Einheitslösung des "Berliner Testaments"), so hat das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Juni 2012 – I-3 Wx 113/12

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

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