Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-06-01, I-3 Wx 273/11

I-3 Wx 273/11Obergericht01.06.2012

Regest

BGB §§ 2229 Abs. 4, 2353; FamFG § 26 Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung können Anlass zur Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen oder nervenfachärztlichen Sachverständigen nur dann geben, wenn sie aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen (nicht: Vermutungen und Wahrscheinlichkeitsurteilen für mögliche Krankheitsbilder ohne Anknüpfung an auffälliges symptomatisches Verhalten des Erblassers im zeitlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung) herzuleiten sind. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Juni 2012 – I-3 Wx 273/11

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 273/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-01

Aktenzeichen: I-3 Wx 273/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0601.I3WX273.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

BGB §§ 2229 Abs. 4, 2353; FamFG § 26

Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung können Anlass zur Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen oder nervenfachärztlichen Sachverständigen nur dann geben, wenn sie aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen (nicht: Vermutungen und Wahrscheinlichkeitsurteilen für mögliche Krankheitsbilder ohne Anknüpfung an auffälliges symptomatisches Verhalten des Erblassers im zeitlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung) herzuleiten sind.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Juni 2012 – I-3 Wx 273/11

Tenor

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2

wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 100.000,- Euro.

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