VI-3 Kart 356/07 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-06-06, VI-3 Kart 356/07 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-06-06, VI-3 Kart 356/07 (V)
VI-3 Kart 356/07 (V)Obergericht06.06.2012
Regest
§ 6 Abs. 3 StromNEV, § 68 Abs. 1 EnWG, § 24 VwVfG 1. Mit der Festlegung von Indexreihen ist naturgemäß ein Gestaltungsauftrag der Re-gulierungsbehörde verbunden, in dessen Rahmen die Regulierungsbehörde allerdings nicht völlig frei ist, sondern die ihr in § 6 Abs. 3 StromNEV vorgegebenen Kriterien zu beachten hat. Sie ist verpflichtet, auf die in § 6 Abs. 3 StromNEV verwiesenen Fachserien 16 und 17 des Statistischen Bundesamts zurückzugreifen und aus diesen Reihen Preisindizes dergestalt zu entwickeln, dass sie die Preisentwicklung der Anlagengüter des Netzbetriebs unter Berücksichtigung der Zielsetzung bestmöglich abbilden. 2. Kann bei Anlagengütern der Tagesneuwert nur in der Weise sachgerecht ermittelt werden, dass neben den reinen Bezugskosten für Anlagen und Anlagenteile beim Hersteller auch die nicht unerheblichen Kosten der Einbindung und Montage berücksichtigt werden, sind geeignete, also die jeweilige Preisentwicklung repräsentativ abbildende Indizes auszuwählen und miteinander zu einem anlagen- oder anlagengruppenspezifischen Index zu „verketten“. Dies erfordert eine sachgerechte Wägung von hierfür in Ansatz zu bringenden Anteilen und damit auch die Ermittlung der maßgeblichen Kostentreiber. Dabei kann die Regulierungsbehörde auf die Informationen zurückgreifen, welche ihr die Netzbetreiber und ihre Verbände im Rahmen der Konsultation zur Verfügung gestellt haben. 3. Die Einbindungs- und Montagearbeiten bei der Herstellung von Netzanlagen und ein dabei erzielter Produktivitätsfortschritt werden durch die hoch aggregierten Daten des Wirtschaftszweigs Produzierendes Gewerbe nicht repräsentativ abgebildet; der Rückgriff auf diese statistischen Daten zur Lohnentwicklung und Arbeitsproduktivität ist daher nicht sachgerecht. 4. Werden Preisentwicklungen von Gütern mangels spezifischer Indexreihen durch die Verkettung von (Material- und Lohn-)Indizes abgebildet, ist es geboten, die gefundenen Indizes bzw. die sich aus ihnen ergebende durchschnittliche jährliche Teuerung einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 356/07 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-06-06
Aktenzeichen: VI-3 Kart 356/07 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0606.VI3KART356.07V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 6 Abs. 3 StromNEV, § 68 Abs. 1 EnWG, § 24 VwVfG
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Mit der Festlegung von Indexreihen ist naturgemäß ein Gestaltungsauftrag der Re-gulierungsbehörde verbunden, in dessen Rahmen die Regulierungsbehörde allerdings nicht völlig frei ist, sondern die ihr in § 6 Abs. 3 StromNEV vorgegebenen Kriterien zu beachten hat. Sie ist verpflichtet, auf die in § 6 Abs. 3 StromNEV verwiesenen Fachserien 16 und 17 des Statistischen Bundesamts zurückzugreifen und aus diesen Reihen Preisindizes dergestalt zu entwickeln, dass sie die Preisentwicklung der Anlagengüter des Netzbetriebs unter Berücksichtigung der Zielsetzung bestmöglich abbilden.
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Kann bei Anlagengütern der Tagesneuwert nur in der Weise sachgerecht ermittelt werden, dass neben den reinen Bezugskosten für Anlagen und Anlagenteile beim Hersteller auch die nicht unerheblichen Kosten der Einbindung und Montage berücksichtigt werden, sind geeignete, also die jeweilige Preisentwicklung repräsentativ abbildende Indizes auszuwählen und miteinander zu einem anlagen- oder anlagengruppenspezifischen Index zu „verketten“. Dies erfordert eine sachgerechte Wägung von hierfür in Ansatz zu bringenden Anteilen und damit auch die Ermittlung der maßgeblichen Kostentreiber. Dabei kann die Regulierungsbehörde auf die Informationen zurückgreifen, welche ihr die Netzbetreiber und ihre Verbände im Rahmen der Konsultation zur Verfügung gestellt haben.
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Die Einbindungs- und Montagearbeiten bei der Herstellung von Netzanlagen und ein dabei erzielter Produktivitätsfortschritt werden durch die hoch aggregierten Daten des Wirtschaftszweigs Produzierendes Gewerbe nicht repräsentativ abgebildet; der Rückgriff auf diese statistischen Daten zur Lohnentwicklung und Arbeitsproduktivität ist daher nicht sachgerecht.
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Werden Preisentwicklungen von Gütern mangels spezifischer Indexreihen durch die Verkettung von (Material- und Lohn-)Indizes abgebildet, ist es geboten, die gefundenen Indizes bzw. die sich aus ihnen ergebende durchschnittliche jährliche Teuerung einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 8 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 17. Oktober 2007 - BK 8-07/272 - aufgehoben.
Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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