Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-06-14, I-10 W 3/12

I-10 W 3/12Obergericht14.06.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 3/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-14

Aktenzeichen: I-10 W 3/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0614.I10W3.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kleve – Rechtspflegerin – vom 26.05.2011 teilweise abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Kleve vom 15.12.2009 und auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.09.2010 sind von der Beklagten 9.145,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus einem Betrag in Höhe von 5.248,- € seit dem 21.01.2010 und aus einem Betrag in Höhe von 3.897,25 seit dem 24.09.2010 an den Kläger zu erstatten. Der weitergehende Festsetzungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr gem. GKG KV-Nr. 1811 wird auf die Hälfte ermäßigt und ist von der Beklagten zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

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