Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-06-21, II-9 UF 190/11

II-9 UF 190/11Obergericht21.06.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-9 UF 190/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-21

Aktenzeichen: II-9 UF 190/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0621.II9UF190.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht –vom 7. November 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeit-raum Juni 2009 bis einschließlich Februar 2010 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 2.903,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2010 zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und der Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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