I-20 U 103/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-06-26, I-20 U 103/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-06-26, I-20 U 103/11
I-20 U 103/11Obergericht26.06.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 103/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-26
Aktenzeichen: I-20 U 103/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0626.I20U103.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. April 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die in Ziffer 1. titulierte Unterlassungsverpflichtung auf die Zeichenbenutzung bei der Herstellung und dem Vertrieb von Kosmetikartikeln aller Art bezieht.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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