Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-06-27, I-2 W 14/12

I-2 W 14/12Obergericht27.06.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 W 14/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-27

Aktenzeichen: I-2 W 14/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0627.I2W14.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

  • I Auf die Anschlussbeschwerde und die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 2) wird der Zwangsmittelbeschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Januar 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Schuldnerinnen zu 1) und 3) werden durch ein Zwangsgeld von jeweils 20.000,- €, ersatzweise ein Tag Zwangshaft je 1.000 €, dazu angehalten, der Gläubigerin gemäß Ziffer A.I.1. des Senatsurteils vom 27. Januar 2011 (I–2 U 18/09) Rechnung zu legen. Die Zwangshaft ist hinsichtlich der Schuldnerin zu 1) an ihrem Verwaltungsratspräsidenten W. M. und hinsichtlich der Schuldnerin zu 3) an ihrem Geschäftsführer N. J. zu vollziehen.

Der Zwangsmittelantrag gegen die Schuldnerin zu 2) wird zurückgewiesen.

  • II Die weitergehende Anschlussbeschwerde und die sofortigen Beschwerden der Schuldnerinnen zu 1) und 3) werden zurückgewiesen.

  • III Die Kosten der gegen die Schuldnerinnen zu 1) und 3) gerichteten Zwangsvollstreckungsverfahren (1. und 2. Instanz) haben die Gläubigerin zu 30 % und die Schuldnerinnen zu 1) und 3) zu 70 % zu tragen. Die Kosten des gegen die Schuldnerin zu 2) gerichteten Zwangsvollstreckungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Kosten erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

  • IV Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  • V Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren gegen die Schuldnerinnen zu 1) und 3) wird auf jeweils 45.000,- € festgesetzt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren gegen die Schuldnerin zu 2) beträgt 40.000,- €.

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