Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-06-27, VII-Verg 7/12

VII-Verg 7/12Obergericht27.06.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 7/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-27

Aktenzeichen: VII-Verg 7/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0627.VII.VERG7.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 01. März 2012 (VK 2 – 5/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB (einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin) trägt die Antragsgegnerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 500.000 € festgesetzt.

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