VII-Verg 7/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-06-27, VII-Verg 7/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-06-27, VII-Verg 7/12
VII-Verg 7/12Obergericht27.06.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 7/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-06-27
Aktenzeichen: VII-Verg 7/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0627.VII.VERG7.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 01. März 2012 (VK 2 – 5/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB (einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin) trägt die Antragsgegnerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 500.000 € festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.