I-24 U 240/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-07-03, I-24 U 240/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-07-03, I-24 U 240/11
I-24 U 240/11Obergericht03.07.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 240/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-03
Aktenzeichen: I-24 U 240/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0703.I24U240.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. November 2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten unter dem Hinterlegungsaktenzeichen 87 HL 3725/10 hinterlegten Betrags in Höhe von 20.000,00 € an die Klägerin zuzustimmen.
Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und – in Abänderung der durch das Landgericht erfolgten Festsetzung – auch für die erste Instanz auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
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