Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-07-04, I-26 W 8/10 (AktE)

I-26 W 8/10 (AktE)Obergericht04.07.2012

Regest

§§ 29, 30, 34 UmwG; §§ 1 Nr. 4, 12 SpruchG 1. In Spruchverfahren ist bei der Ermittlung des Unternehmenswertes nicht zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen. Insbesondere im Falle der Insolvenz der Antragsgegnerin liegt es nahe, im Rahmen der gerichtlichen Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO auf die im Bewertungsgutachten erläuterten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Methoden und Parameter zurückzugreifen. 2. Die Annahme eines Basiszinssatzes von 4,75 % und einer Marktrisikoprämie von 5 % ist für einen Bewertungsstichtag im November 2007 nicht zu beanstanden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 8/10 (AktE) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-04

Aktenzeichen: I-26 W 8/10 (AktE)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0704.I26W8.10AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 29, 30, 34 UmwG; §§ 1 Nr. 4, 12 SpruchG

  1. In Spruchverfahren ist bei der Ermittlung des Unternehmenswertes nicht zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen. Insbesondere im Falle der Insolvenz der Antragsgegnerin liegt es nahe, im Rahmen der gerichtlichen Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO auf die im Bewertungsgutachten erläuterten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Methoden und Parameter zurückzugreifen.

  2. Die Annahme eines Basiszinssatzes von 4,75 % und einer Marktrisikoprämie von 5 % ist für einen Bewertungsstichtag im November 2007 nicht zu beanstanden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1. gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 17.03.2010, Az. 20 O 32/08 (AktE), wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren trägt der Antragsgegner. Die Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000,00 Euro festgesetzt.

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