VI-3 Kart 218/09 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-07-04, VI-3 Kart 218/09 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-07-04, VI-3 Kart 218/09 (V)
VI-3 Kart 218/09 (V)Obergericht04.07.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 218/09 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-04
Aktenzeichen: VI-3 Kart 218/09 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0704.VI3KART218.09V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Beschlusskammer 8 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 11. März 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 17. März 2009 – BK8-08/1863-11 – in Ziffer 12 aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, einen Festlegungsbeschluss mit Wirkung zum 1. Januar 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erlassen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf . . . € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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