Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-07-06, I-17 U 79/11

I-17 U 79/11Obergericht06.07.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 U 79/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-06

Aktenzeichen: I-17 U 79/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0706.I17U79.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. April 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den zu dem bei der Beklagten bestehenden Konto der Klägerin mit der Konto-Nr.: … aufgrund der Kontobelastungen vom 07.03.2010 in Höhe von 4.500,00 € und vom 08.03.2010 in Höhe von 5.000,00 € entstandenen Negativsaldo und die für den Negativsaldo von 9.500,00 € belasteten Überziehungszinsen in Höhe von jährlich 13,24 Prozentpunkten seit dem 08.03.2010 auszubuchen und an die Klägerin 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.06.2010 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagten werden die Kosten beider Rechtszüge auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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