I - 18 U 237/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-07-11, I - 18 U 237/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-07-11, I - 18 U 237/11
I - 18 U 237/11Obergericht11.07.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I - 18 U 237/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-11
Aktenzeichen: I - 18 U 237/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0711.I18U237.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. November 2011 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (33 O 192/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.382,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
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