I-16 U 149/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-07-20, I-16 U 149/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-07-20, I-16 U 149/08
I-16 U 149/08Obergericht20.07.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 149/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-20
Aktenzeichen: I-16 U 149/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0720.I16U149.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25.09.2008 – Az.: 3 O 23/07 - wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.045,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten erster Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen der Kläger 70% und die Beklagte 30%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 62% und die Beklagte zu 38%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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