I-3 Wx 247/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-07-30, I-3 Wx 247/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-07-30, I-3 Wx 247/11
I-3 Wx 247/11Obergericht30.07.2012
Regest
BGB § 2069, 2096 1. Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine ihm nahe stehende Person (hier seine jahrzehntelange Lebensgefährtin) bedacht, so legt die Lebenserfahrung für den Fall des vorzeitigen Wegfalls des von ihm eingesetzten Erben die Prüfung nahe, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments eine Ersatzer-benberufung der Abkömmlinge des Bedachten gewollt hat oder gewollt hätte. 2. Die für die Einsetzung von Abkömmlingen geltende Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach bei Wegfall eines bedachten Abkömmlings im Zweifel anzunehmen ist, dass ersatzweise der betreffende Stamm berufen ist, ist auch bei dem Erblasser besonders nahe stehenden Personen nicht (analog) anzuwenden. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2012 – I-3 Wx 247/11
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 247/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-30
Aktenzeichen: I-3 Wx 247/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0730.I3WX247.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
BGB § 2069, 2096
Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine ihm nahe stehende Person (hier seine jahrzehntelange Lebensgefährtin) bedacht, so legt die Lebenserfahrung für den Fall des vorzeitigen Wegfalls des von ihm eingesetzten Erben die Prüfung nahe, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments eine Ersatzer-benberufung der Abkömmlinge des Bedachten gewollt hat oder gewollt hätte.
Die für die Einsetzung von Abkömmlingen geltende Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach bei Wegfall eines bedachten Abkömmlings im Zweifel anzunehmen ist, dass ersatzweise der betreffende Stamm berufen ist, ist auch bei dem Erblasser besonders nahe stehenden Personen nicht (analog) anzuwenden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2012 – I-3 Wx 247/11
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird geändert. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2. (UR-Nr. … des Notars L. in Oberhausen) wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 30.000 €.
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