I-20 U 29/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-08-21, I-20 U 29/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-08-21, I-20 U 29/12
I-20 U 29/12Obergericht21.08.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 29/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-21
Aktenzeichen: I-20 U 29/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0821.I20U29.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10.02.2012 unter Ziffer 1 des Tenors teilweise abgeändert und unter Beibehaltung der Ordnungsmittelandrohung wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, den Text „Comparing A... vs. D..., CA Xyz, P. and HP“ auf der Firmen-Website der Antragsgegnerin http://blog.xxx.xx- wie in der Anlage AS 4 vorgelegt – zu veröffentlichen.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
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