VI-3 Kart 39/11 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-08-22, VI-3 Kart 39/11 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-08-22, VI-3 Kart 39/11 (V)
VI-3 Kart 39/11 (V)Obergericht22.08.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 39/11 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-22
Aktenzeichen: VI-3 Kart 39/11 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0822.VI3KART39.11V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Festlegung der Beschlusskammer 8 vom 7. Juni 2011 – BK8-11/002 – wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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