I-26 W 2/12 (AktE)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-09-03, I-26 W 2/12 (AktE)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-09-03, I-26 W 2/12 (AktE)
I-26 W 2/12 (AktE)Obergericht03.09.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 2/12 (AktE) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-03
Aktenzeichen: I-26 W 2/12 (AktE)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0903.I26W2.12AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Tenor
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L, die Richterin am Oberlandesgericht v R und die Richterin am Oberlandesgericht A am 03.09.2012
b e s c h l o s s e n :
Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen zu 15), 16) und 40) vom 23. Januar 2012 gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2012 – 33 O 137/07 (AktE) - werden mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Die Anträge der Antragsteller zu 15), 16) und 40) auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs wegen des in der Hauptversammlung vom 23. Mai 2003 beschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages werden als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren haben die Antragsgegner zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert der Beschwerde beträgt 200.000 €.
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