IV-2 RBs 129/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-09-13, IV-2 RBs 129/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-09-13, IV-2 RBs 129/12
IV-2 RBs 129/12Obergericht13.09.2012
Regest
StPO § 261 OWiG § 71 Abs. 1 Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem La-sermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Messwertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht (Anschluss an OLG Hamm BeckRS 2012, 18144 u. 18145; entgegen AG Sigmaringen BeckRS 2010, 14721). OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 13. September 2012, IV-2 RBs 129/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 RBs 129/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-13
Aktenzeichen: IV-2 RBs 129/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0913.IV2RBS129.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Leitsätze
StPO § 261
OWiG § 71 Abs. 1
Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem La-sermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Messwertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht (Anschluss an OLG Hamm BeckRS 2012, 18144 u. 18145; entgegen AG Sigmaringen BeckRS 2010, 14721).
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 13. September 2012, IV-2 RBs 129/12
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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