I-20 U 194/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-10-16, I-20 U 194/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-10-16, I-20 U 194/10
I-20 U 194/10Obergericht16.10.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 194/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-16
Aktenzeichen: I-20 U 194/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1016.I20U194.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. November 2010 verkündete Schlussurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten werden das am 10. November 2010 verkündete Schlussurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil vom 29. September 2010 über sie entschieden wurde.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3; die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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