VI- W (Kart) 11/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-10-29, VI- W (Kart) 11/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-10-29, VI- W (Kart) 11/12
VI- W (Kart) 11/12Obergericht29.10.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI- W (Kart) 11/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-29
Aktenzeichen: VI- W (Kart) 11/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1029.VI.W.KART11.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
I.Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. September 2012 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des dem Rechtsmittel nicht abhelfenden Beschlusses desselben Gerichts vom 21. September 2012 zurückgewiesen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine dem Antragsteller günstigere Beurteilung. Auch ein kartellgesetzlicher Beseitigungsanspruch aus § 33 Abs. 1 GWB, gerichtet etwa auf Belieferung mit Fahrzeugen oder auf Zulassung zum Vertriebssystem der Antragsgegnerin, besteht nicht. Ob der Antragsteller hierauf abzielt, ist nach seinem Vorbringen allerdings unklar. Es fehlt jedenfalls an einem hinreichend bestimmten Leistungsverlangen und an der Darlegung eines die möglicherweise angestrebten Rechtsfolgen tragenden Anspruchsgrundes. Insbesondere ist nicht dargetan, welche Voraussetzungen die Antragsgegnerin einer Zulassung als Händler ihres Vertriebssystems zu Grunde legt und inwieweit der Antragsteller diese Kriterien erfüllt. Erhebliche Zweifel am Vorliegen der, freilich in Einzelheiten schon nicht vorgetragenen, Zulassungsvoraussetzungen folgen indes schon aus den eigenen Ausführungen des Antragstellers zu seiner wirtschaftlichen Situation.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsmittels, eine Kostenerstattung findet nicht statt (Nr. 1812 KV GKG, § 127 Abs. 4 ZPO).
III.Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht zugelassen.
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