I-3 Wx 198/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-10-30, I-3 Wx 198/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-10-30, I-3 Wx 198/12
I-3 Wx 198/12Obergericht30.10.2012
Regest
KostO §§ 30 Abs. 1, 2 ; 31 Abs. 3 Satz 1, 3; 113 Satz 2; 131 Abs. 4 1. Das für die Bemessung des Gegenstandswertes eines durch einen Erben oder Mit-erben betriebenen Verfahrens auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers maß-gebliche Antragstellerinteresse basiert im Allgemeinen auf dem Wert des Rein- oder Nettonachlasses, wobei nicht stets entscheidend auf eine bestimmte prozessuale Quote abzustellen ist. 2. Bei einer Schätzung gemäß § 30 Abs. 2 KostO sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, so auch, dass die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach zum deutlich überwiegenden Teil bereits abgeschlossen ist und nicht die künftige Auseinandersetzung des Nachlasses und die Beendigung der diesbezüglichen Tätigkeit des Testamentsvollstreckers, sondern anderweitige Interessen (hier: Förderung der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker) für die An-tragstellung ausschlaggebend sind. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2012 – I-3 Wx 198/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 198/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-30
Aktenzeichen: I-3 Wx 198/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1030.I3WX198.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
KostO §§ 30 Abs. 1, 2 ; 31 Abs. 3 Satz 1, 3; 113 Satz 2; 131 Abs. 4
Das für die Bemessung des Gegenstandswertes eines durch einen Erben oder Mit-erben betriebenen Verfahrens auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers maß-gebliche Antragstellerinteresse basiert im Allgemeinen auf dem Wert des Rein- oder Nettonachlasses, wobei nicht stets entscheidend auf eine bestimmte prozessuale Quote abzustellen ist.
Bei einer Schätzung gemäß § 30 Abs. 2 KostO sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, so auch, dass die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach zum deutlich überwiegenden Teil bereits abgeschlossen ist und nicht die künftige Auseinandersetzung des Nachlasses und die Beendigung der diesbezüglichen Tätigkeit des Testamentsvollstreckers, sondern anderweitige Interessen (hier: Förderung der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker) für die An-tragstellung ausschlaggebend sind.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2012 – I-3 Wx 198/12
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
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