II-6 UF 191/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-11-07, II-6 UF 191/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-11-07, II-6 UF 191/12
II-6 UF 191/12Obergericht07.11.2012
Regest
Die einstweilige Anordnung eines Wechselmodells für eine Übergangszeit bis zur Gutachtenerstellung kommt auch gegen den Widerstand der Kindesmutter in Be-tracht, wenn es die Regelung den Kindern erlaubt, den Alltag nicht nur mit der Kin-desmutter, sondern auch mit dem Kindesvater zu erleben und die Kinder seit der Trennung der Kindeseltern Kontakte auch zum Kindesvater in einem Umfang haben, der über die bei Umgangsregelungen üblichen Wochenendbesuche weit hinaus geht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-6 UF 191/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-07
Aktenzeichen: II-6 UF 191/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1107.II6UF191.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: § 156 Abs. 3 Satz 1 FamFG
Leitsätze
Die einstweilige Anordnung eines Wechselmodells für eine Übergangszeit bis zur Gutachtenerstellung kommt auch gegen den Widerstand der Kindesmutter in Be-tracht, wenn es die Regelung den Kindern erlaubt, den Alltag nicht nur mit der Kin-desmutter, sondern auch mit dem Kindesvater zu erleben und die Kinder seit der Trennung der Kindeseltern Kontakte auch zum Kindesvater in einem Umfang haben, der über die bei Umgangsregelungen üblichen Wochenendbesuche weit hinaus geht.
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wuppertal vom 31.08.2012 (Erlassdatum: 03.09.2012) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde werden der Kindesmutter auferlegt.
Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €.
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