Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-12-18, I-21 U 14/05

I-21 U 14/05Obergericht18.12.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 14/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-12-18

Aktenzeichen: I-21 U 14/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1218.I21U14.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21 Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.01.2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden – die Beklagten zu 2. und 4. untereinander als Gesamtschuldner und im Verhältnis zur Beklagten zu 1. wie Gesamtschuldner - verurteilt, an den Kläger 35.724,55 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz haben der Kläger zu 86 % und die Beklagten – die Beklagten zu 2. bis 4. untereinander als Gesamtschuldner und im Verhältnis zur Beklagten zu 1. wie Gesamtschuldner – zu 14 % zu tragen.

Die Kosten der zweiten Instanz haben der Kläger zu 76 % und die Beklagten – die Beklagten zu 2. bis 5. untereinander als Gesamtschuldner und im Verhältnis zur Beklagten zu 1. wie Gesamtschuldner – zu 24 % zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 69 % und die Beklagten – die Beklagten zu 2. bis 5. untereinander als Gesamtschuldner und im Verhältnis zur Beklagten zu 1. wie Gesamtschuldner – zu 31 % zu tragen.

Das abgeänderte Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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