I-21 U 4/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-12-18, I-21 U 4/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-12-18, I-21 U 4/12
I-21 U 4/12Obergericht18.12.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 4/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-12-18
Aktenzeichen: I-21 U 4/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1218.I21U4.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Streithelfers gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. Dezember 2011, Az.: 2 O 49/08, wird als unzulässig verworfen.
Der Streithelfer trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Streithelfer bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vorher in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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