Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-12-19, VII-Verg 30/12

VII-Verg 30/12Obergericht19.12.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 30/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-19

Aktenzeichen: VII-Verg 30/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1219.VII.VERG30.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 6. Juli 2012 (VK-18/2012-L) wird mit der Maßgabe - und insoweit unter Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer - zurückgewiesen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer nicht notwendig war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 230.000 Euro

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