VII-Verg 30/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-12-19, VII-Verg 30/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-12-19, VII-Verg 30/12
VII-Verg 30/12Obergericht19.12.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 30/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-19
Aktenzeichen: VII-Verg 30/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1219.VII.VERG30.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 6. Juli 2012 (VK-18/2012-L) wird mit der Maßgabe - und insoweit unter Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer - zurückgewiesen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer nicht notwendig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 230.000 Euro
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