VII-Verg 37/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-12-19, VII-Verg 37/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-12-19, VII-Verg 37/12
VII-Verg 37/12Obergericht19.12.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 37/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-19
Aktenzeichen: VII-Verg 37/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1219.VII.VERG37.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 12. September 2012, VK 18/12, aufgehoben. Die Nachprüfungsanträge der Antragstellerin werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die den Verfahrensbeteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen trägt die Antragstellerin. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Verfahrensbeteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 900.000,- € festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.