Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-12-20, I-8 U 158/11

I-8 U 158/11Obergericht20.12.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 158/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-12-20

Aktenzeichen: I-8 U 158/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1220.I8U158.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.12.2011 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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