VII-Verg 26/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-01-09, VII-Verg 26/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-01-09, VII-Verg 26/12
VII-Verg 26/12Obergericht09.01.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 26/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-09
Aktenzeichen: VII-Verg 26/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0109.VII.VERG26.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 8. Juni 2012 (VK 6/12) aufgehoben und der Nachprüfungsantrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer, die der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter war für die Antragsgegnerin und die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 65.000 Euro
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