VII-Verg 41/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-01-09, VII-Verg 41/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-01-09, VII-Verg 41/12
VII-Verg 41/12Obergericht09.01.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 41/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-09
Aktenzeichen: VII-Verg 41/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0109.VII.VERG41.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenbeschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 1. Oktober 2012 (VK 3-105/12) aufgehoben, soweit der Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin auferlegt worden sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000 Euro festgesetzt.
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