Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-01-16, I-3 U 1/12

I-3 U 1/12Obergericht16.01.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 U 1/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-16

Aktenzeichen: I-3 U 1/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0116.I3U1.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02. Dezember 2011

verkündete Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichter – des

Landgerichts Duisburg geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, den im beigefügten Kaufvertrag vom 11. Mai 2010 bezeichneten Pkw der Marke Seat, Exeo ST 2,0 TDI CR Style, 88 kW, dem Kläger zu übergeben, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Opel Zafira mit dem amtlichen Kennzeichen WES…, Fahrzeug-Ident-Nr. WOLOTGF-7522038270, sowie ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.196,43 Euro freizustellen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagen wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000,- Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert für den Berufungsrechtszug: 28.500,- Euro .

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