III-1 Ws 363/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-01-16, III-1 Ws 363/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-01-16, III-1 Ws 363/12
III-1 Ws 363/12Obergericht16.01.2013
Regest
1. Weil der Pflichtverteidiger Auslagen von seinem Mandanten im Verfahren nach § 52 RVG nicht beanspruchen kann, besteht insoweit auch im Rahmen der Erstattung der notwendigen Auslagen keine Erstattungspflicht der Staatskasse. 2. Die gezahlten Pflichtverteidigergebühren sind bei einem Teilfreispruch in voller Höhe und nicht etwa nur im anteiligen Verhältnis von Freispruch zu Verurteilung auf den nach der Differenzmethode berechneten Erstattungsanspruch anzurechnen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-1 Ws 363/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-16
Aktenzeichen: III-1 Ws 363/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0116.III1WS363.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: § 52 RVG
Leitsätze
Weil der Pflichtverteidiger Auslagen von seinem Mandanten im Verfahren nach § 52 RVG nicht beanspruchen kann, besteht insoweit auch im Rahmen der Erstattung der notwendigen Auslagen keine Erstattungspflicht der Staatskasse.
Die gezahlten Pflichtverteidigergebühren sind bei einem Teilfreispruch in voller Höhe und nicht etwa nur im anteiligen Verhältnis von Freispruch zu Verurteilung auf den nach der Differenzmethode berechneten Erstattungsanspruch anzurechnen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Düsseldorf vom 30. August 2012 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
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