2 W 32/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-01-29, 2 W 32/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-01-29, 2 W 32/12
2 W 32/12Obergericht29.01.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 W 32/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-29
Aktenzeichen: 2 W 32/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0129.2W32.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die sofortigen Beschwerden vom 22.06.2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2012 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 10. Dezember 2012 aufgehoben, soweit darin Dolmetscherkosten in Höhe von 525,61 EUR nebst Zinsen seit dem 16. Dezember 2011 festgesetzt worden sind; insoweit wird der Antrag der Aufhebungsbeklagten vom 16. Dezember 2011 auf Kostenfestsetzung zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Aufhebungsbeklagten auferlegt.
III.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird für die Zeit bis zum 10. Dezember 2012 auf 3.913,61 EUR festgesetzt, für die Zeit danach auf 525,61 EUR.
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