Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-02-06, VII-Verg 32/12

VII-Verg 32/12Obergericht06.02.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 32/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-06

Aktenzeichen: VII-Verg 32/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0206.VII.VERG32.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26.7.2012 (VK-19/2012-L) aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird im Vergabeverfahren „Abholung, Beförderung, Frankierung und Zustellung von Postzustellungsaufträgen im gesamten Bundesgebiet (Los 2)“ untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin oder auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerin zu ½ sowie die Antragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldner zu ½. Die entstandenen notwendigen Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB tragen die Antragstellerin zu ½ und die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zu ¼. Die entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55.651,20 EUR festgesetzt.

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