I-2 U 8/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-02-07, I-2 U 8/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-02-07, I-2 U 8/09
I-2 U 8/09Obergericht07.02.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 8/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-07
Aktenzeichen: I-2 U 8/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0207.I2U8.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.11.2008 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
-
die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung (Ziffer I.1.) und zur Rechnungslegung (Ziffer I.2.) gegenstandslos sind,
-
die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz nur solche Benutzungshandlungen der Beklagten umfasst, welche bis einschließlich 8.8.2010 erfolgten.
II.
Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.125.000 EUR festgesetzt.
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