I-24 U 131/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-02-08, I-24 U 131/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-02-08, I-24 U 131/12
I-24 U 131/12Obergericht08.02.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 131/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-08
Aktenzeichen: I-24 U 131/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0208.I24U131.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts v. 08.02.2013; die Klägerin hat ihre Berufung nach dem Hinweis des Senats zurückgenommen.
Leitsätze:
- 1 Bei der hypothetischen Kausalität handelt es sich nicht um ein Kausalitätsproblem, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung.
- 2 Ob eine Reserveursache beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage, die für verschiedene Fallgruppen unterschiedlich beantwortet werden kann.
- 3 Die Haftung wegen defizitärer rechtlicher Beratung kann entfallen, wenn die Eigenbedarfskündigung des Vermieters zwar nicht begründet war, aber der Erwerber, der die Mietwohnung vom Vermieter gekauft hat, wegen Eigenbedarfs hätte kündigen können und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hätte.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen z w e i W o c h e n ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der für den 19. März 2013 geplante Senatstermin entfällt.
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